Lage auf der Karte
Kreis Pinneberg · 15 Einträge auf der Karte
Angaben zur Einrichtung
- Art
- Dienststelle der Landespolizei
- Kreis
- Kreis Pinneberg
- Bundesland
- Schleswig-Holstein
- Land
- Deutschland
Weitere Einträge: Kreis Pinneberg
- Bundespolizei ElmshornDienststelle der Bundespolizei
- Polizei SchenefeldDienststelle der Landespolizei
- Polizei-Autobahn- und Bezirksrevier ElmshornDienststelle der Landespolizei
- Polizeistation HelgolandDienststelle der Landespolizei
- Polizeirevier ElmshornDienststelle der Landespolizei
- Polizeirevier PinnebergDienststelle der Landespolizei
- Polizeirevier RellingenDienststelle der Landespolizei
- Polizeirevier Wedel (Holstein)Dienststelle der Landespolizei
- Polizeistation BarmstedtDienststelle der Landespolizei
- Polizeistation Brande-HörnerkirchenDienststelle der Landespolizei
- Polizeistation BönningstedtDienststelle der Landespolizei
- Polizeistation UetersenDienststelle der Landespolizei
- Polizeiwache KummerfeldDienststelle der Landespolizei
- Stadtwache ElmshornDienststelle der Landespolizei
Häufig gestellte Fragen
Wo befindet sich die Polizeistation Quickborn?
Die Anschrift lautet: Marktstraße 1c, 25451 Quickborn (Kreis Pinneberg, Schleswig-Holstein).
Wie erstatte ich eine Anzeige?
Im Notfall wählen Sie 110. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache der Landespolizei erstatten. Die Anschrift lautet: Marktstraße 1c, 25451 Quickborn.
In welchem Kreis liegt die Polizeistation Quickborn?
Die Polizeistation Quickborn liegt im Kreis Pinneberg (Schleswig-Holstein). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Kreis Pinneberg.
Gibt es im Kreis Pinneberg weitere Polizeidienststellen?
Ja. Der Atlas verzeichnet im Kreis Pinneberg 14 weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.
Wo liegt die Polizeistation Quickborn auf der Karte?
Die Koordinaten lauten 53,7322° N, 9,8939° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.
Was passiert nach einer Festnahme?
Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Ordnet das Gericht Untersuchungshaft an, kommt die Person in eine Justizvollzugsanstalt.