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Gemeindewachkörper (Stadtpolizei) · Bezirk Schwaz, Tirol, Österreich

Stadtpolizei Schwaz

Die Stadtpolizei Schwaz liegt im Bezirk Schwaz (Tirol). Im Bezirk Schwaz verzeichnet der Atlas sieben weitere Polizeidienststellen. Auf dieser Seite finden Sie die Telefonnummer sowie eine interaktive Karte. Der nächstgelegene Eintrag im Atlas ist die Polizeiinspektion Schwaz, etwa 660 Meter entfernt.

Lage

Lage auf der Karte

Bezirk Schwaz · acht Einträge auf der Karte

Angaben

Angaben zur Einrichtung

Art
Gemeindewachkörper (Stadtpolizei)
Bezirk
Bezirk Schwaz
Bundesland
Tirol
Land
Österreich
In der Nähe

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Fragen

Häufig gestellte Fragen

Welche Telefonnummer hat die Stadtpolizei Schwaz?

Die hinterlegte Telefonnummer lautet 05242 62111. Rufnummern können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben der Einrichtung.

Wie erstatte ich eine Anzeige?

Im Notfall wählen Sie 133 oder den Euro-Notruf 112. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeiinspektion oder bei der Staatsanwaltschaft erstatten; für bestimmte Delikte ist auch eine Online-Anzeige beim Bundesministerium für Inneres möglich. Die Stadtpolizei Schwaz erreichen Sie unter 05242 62111.

In welchem Bezirk liegt die Stadtpolizei Schwaz?

Die Stadtpolizei Schwaz liegt im Bezirk Schwaz (Tirol). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Bezirk Schwaz.

Gibt es im Bezirk Schwaz weitere Polizeidienststellen?

Ja. Der Atlas verzeichnet im Bezirk Schwaz sieben weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.

Wo liegt die Stadtpolizei Schwaz auf der Karte?

Die Koordinaten lauten 47,3449° N, 11,7083° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.

Hat die Stadtpolizei Schwaz eine offizielle Website oder E-Mail-Adresse?

Die hinterlegte E-Mail-Adresse lautet polizei@schwaz.at. Für allgemeine Anfragen eignen sich diese Wege, für Eiliges das Telefon.

Was passiert nach einer Festnahme?

Die Kriminalpolizei muss eine festgenommene Person ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen 48 Stunden, in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts einliefern; dort entscheidet das Gericht über die Untersuchungshaft.

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