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Justizvollzugsanstalten, Haftorte und Polizeidienststellen in 223 Ländern, geordnet nach Land, Region und Kreis.

Polizeiposten · Wahlkreis Werdenberg, St. Gallen, Schweiz

Kantonspolizei Gams

Die Kantonspolizei Gams liegt im Wahlkreis Werdenberg (Kanton St. Gallen). Im Wahlkreis Werdenberg verzeichnet der Atlas zwei weitere Polizeidienststellen. Auf dieser Seite finden Sie die Anschrift und die Telefonnummer sowie eine interaktive Karte. Der nächstgelegene Eintrag im Atlas ist die Strafanstalt Saxerriet, etwa 3,1 km entfernt.

Lage

Lage auf der Karte

Wahlkreis Werdenberg · vier Einträge auf der Karte

Angaben

Angaben zur Einrichtung

Art
Polizeiposten
Wahlkreis
Wahlkreis Werdenberg
Kanton
St. Gallen
Land
Schweiz
In der Nähe

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Fragen

Häufig gestellte Fragen

Welche Anschrift hat die Kantonspolizei Gams?

Die Anschrift lautet: Haagerstrasse 78, 9473 Gams (Wahlkreis Werdenberg, Kanton St. Gallen).

Welche Telefonnummer hat die Kantonspolizei Gams?

Die hinterlegte Telefonnummer lautet 058 229 61 80. Rufnummern können sich ändern; massgeblich sind die Angaben der Einrichtung.

Wie erstatte ich eine Anzeige?

Im Notfall wählen Sie 117 (Polizei) oder 112. Eine Anzeige können Sie bei jedem Polizeiposten oder direkt bei der Staatsanwaltschaft erstatten. Die Kantonspolizei Gams erreichen Sie unter 058 229 61 80. Die Anschrift lautet: Haagerstrasse 78, 9473 Gams.

In welchem Wahlkreis liegt die Kantonspolizei Gams?

Die Kantonspolizei Gams liegt im Wahlkreis Werdenberg (Kanton St. Gallen). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Wahlkreis Werdenberg.

Gibt es im Wahlkreis Werdenberg weitere Polizeidienststellen?

Ja. Der Atlas verzeichnet im Wahlkreis Werdenberg zwei weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.

Wo liegt die Kantonspolizei Gams auf der Karte?

Die Koordinaten lauten 47,2052° N, 9,4538° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.

Was passiert nach einer Festnahme?

Die Polizei führt eine festgenommene Person der Staatsanwaltschaft zu. Beantragt diese Untersuchungshaft, muss der Antrag spätestens 48 Stunden nach der Festnahme beim Zwangsmassnahmengericht eingehen; das Gericht entscheidet innert weiterer 48 Stunden (Art. 224 und 226 StPO).

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