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Justizvollzugsanstalten, Haftorte und Polizeidienststellen in 223 Ländern, geordnet nach Land, Region und Kreis.

Polizeiposten · Wahlkreis Werdenberg, St. Gallen, Schweiz

Polizei Buchs

Die Polizei Buchs befindet sich in Buchs SG im Wahlkreis Werdenberg (Kanton St. Gallen). Im Wahlkreis Werdenberg verzeichnet der Atlas zwei weitere Polizeidienststellen. Auf dieser Seite finden Sie die Anschrift und die Telefonnummer sowie eine interaktive Karte. Der nächstgelegene Eintrag im Atlas ist die Einrichtung Zoll Douane Dogana, etwa 380 Meter entfernt.

Lage

Lage auf der Karte

Wahlkreis Werdenberg · vier Einträge auf der Karte

Angaben

Angaben zur Einrichtung

Art
Polizeiposten
Wahlkreis
Wahlkreis Werdenberg
Kanton
St. Gallen
Land
Schweiz
In der Nähe

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Fragen

Häufig gestellte Fragen

Wo befindet sich die Polizei Buchs?

Die Anschrift lautet: Ulmenstrasse 1a, 9470 Buchs SG (Wahlkreis Werdenberg, Kanton St. Gallen).

Wie erreiche ich die Polizei Buchs telefonisch?

Die hinterlegte Telefonnummer lautet 058 229 54 30. Rufnummern können sich ändern; massgeblich sind die Angaben der Einrichtung.

Wie erstatte ich eine Anzeige?

Im Notfall wählen Sie 117 (Polizei) oder 112. Eine Anzeige können Sie bei jedem Polizeiposten oder direkt bei der Staatsanwaltschaft erstatten. Die Polizei Buchs erreichen Sie unter 058 229 54 30. Die Anschrift lautet: Ulmenstrasse 1a, 9470 Buchs SG.

In welchem Wahlkreis liegt die Polizei Buchs?

Die Polizei Buchs liegt in Buchs SG im Wahlkreis Werdenberg (Kanton St. Gallen). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Wahlkreis Werdenberg.

Gibt es im Wahlkreis Werdenberg weitere Polizeidienststellen?

Ja. Der Atlas verzeichnet im Wahlkreis Werdenberg zwei weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.

Wo liegt die Polizei Buchs auf der Karte?

Die Koordinaten lauten 47,1676° N, 9,4836° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.

Was passiert nach einer Festnahme?

Die Polizei führt eine festgenommene Person der Staatsanwaltschaft zu. Beantragt diese Untersuchungshaft, muss der Antrag spätestens 48 Stunden nach der Festnahme beim Zwangsmassnahmengericht eingehen; das Gericht entscheidet innert weiterer 48 Stunden (Art. 224 und 226 StPO).

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