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Polizeiposten · Bezirk Bülach, Zürich, Schweiz

Polizeiposten Kloten

Der Polizeiposten Kloten befindet sich im Bezirk Bülach (Kanton Zürich). Im Bezirk Bülach verzeichnet der Atlas 18 weitere Polizeidienststellen. Auf dieser Seite finden Sie die Anschrift und die Telefonnummer sowie eine interaktive Karte. Auf demselben Gelände liegt der Polizeiposten Stadtpolizei Kloten.

Lage

Lage auf der Karte

Bezirk Bülach · 20 Einträge auf der Karte

Angaben

Angaben zur Einrichtung

Art
Polizeiposten
Träger
Kantonspolizei Zürich
Bezirk
Bezirk Bülach
Kanton
Zürich
Land
Schweiz
In der Nähe

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Alle Einträge: Bezirk Bülach

Fragen

Häufig gestellte Fragen

Wo befindet sich der Polizeiposten Kloten?

Die Anschrift lautet: Lindenstrasse 31, 8302 Kloten (Bezirk Bülach, Kanton Zürich).

Wie erreiche ich den Polizeiposten Kloten telefonisch?

Die hinterlegte Telefonnummer lautet 058 648 62 40. Rufnummern können sich ändern; massgeblich sind die Angaben der Einrichtung.

Wie erstatte ich eine Anzeige?

Im Notfall wählen Sie 117 (Polizei) oder 112. Eine Anzeige können Sie bei jedem Polizeiposten oder direkt bei der Staatsanwaltschaft erstatten. Den Polizeiposten Kloten erreichen Sie unter 058 648 62 40. Die Anschrift lautet: Lindenstrasse 31, 8302 Kloten.

In welchem Bezirk liegt der Polizeiposten Kloten?

Der Polizeiposten Kloten liegt im Bezirk Bülach (Kanton Zürich). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Bezirk Bülach.

Gibt es im Bezirk Bülach weitere Polizeidienststellen?

Ja. Der Atlas verzeichnet im Bezirk Bülach 18 weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.

Wo liegt der Polizeiposten Kloten auf der Karte?

Die Koordinaten lauten 47,4502° N, 8,5861° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.

Was passiert nach einer Festnahme?

Die Polizei führt eine festgenommene Person der Staatsanwaltschaft zu. Beantragt diese Untersuchungshaft, muss der Antrag spätestens 48 Stunden nach der Festnahme beim Zwangsmassnahmengericht eingehen; das Gericht entscheidet innert weiterer 48 Stunden (Art. 224 und 226 StPO).

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