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Polizeiposten · Bezirk Bülach, Zürich, Schweiz

Polizeiposten Opfikon- Glattbrugg

Der Polizeiposten Opfikon- Glattbrugg befindet sich im Bezirk Bülach (Kanton Zürich). Im Bezirk Bülach verzeichnet der Atlas 18 weitere Polizeidienststellen. Auf dieser Seite finden Sie die Anschrift und die Telefonnummer sowie eine interaktive Karte. Der nächstgelegene Eintrag im Atlas ist der Polizeiposten Stadtpolizei Opfikon, etwa 550 Meter entfernt.

Lage

Lage auf der Karte

Bezirk Bülach · 20 Einträge auf der Karte

Angaben

Angaben zur Einrichtung

Art
Polizeiposten
Träger
Kantonspolizei Zürich
Bezirk
Bezirk Bülach
Kanton
Zürich
Land
Schweiz
In der Nähe

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Alle Einträge: Bezirk Bülach

Fragen

Häufig gestellte Fragen

Wo befindet sich der Polizeiposten Opfikon- Glattbrugg?

Die Anschrift lautet: Europastrasse 4, 8152 Glattbrugg (Bezirk Bülach, Kanton Zürich).

Wie erreiche ich den Polizeiposten Opfikon- Glattbrugg telefonisch?

Die hinterlegte Telefonnummer lautet 044 829 80 90. Rufnummern können sich ändern; massgeblich sind die Angaben der Einrichtung.

Wie erstatte ich eine Anzeige?

Im Notfall wählen Sie 117 (Polizei) oder 112. Eine Anzeige können Sie bei jedem Polizeiposten oder direkt bei der Staatsanwaltschaft erstatten. Den Polizeiposten Opfikon- Glattbrugg erreichen Sie unter 044 829 80 90. Die Anschrift lautet: Europastrasse 4, 8152 Glattbrugg.

In welchem Bezirk liegt der Polizeiposten Opfikon- Glattbrugg?

Der Polizeiposten Opfikon- Glattbrugg liegt im Bezirk Bülach (Kanton Zürich). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Bezirk Bülach.

Gibt es im Bezirk Bülach weitere Polizeidienststellen?

Ja. Der Atlas verzeichnet im Bezirk Bülach 18 weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.

Wo liegt der Polizeiposten Opfikon- Glattbrugg auf der Karte?

Die Koordinaten lauten 47,4307° N, 8,5602° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.

Was passiert nach einer Festnahme?

Die Polizei führt eine festgenommene Person der Staatsanwaltschaft zu. Beantragt diese Untersuchungshaft, muss der Antrag spätestens 48 Stunden nach der Festnahme beim Zwangsmassnahmengericht eingehen; das Gericht entscheidet innert weiterer 48 Stunden (Art. 224 und 226 StPO).

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