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Stadt- oder Gemeindepolizei · Bezirk Meilen, Zürich, Schweiz

Polizeiposten Gemeindepolizei Meilen

Der Polizeiposten Gemeindepolizei Meilen liegt im Bezirk Meilen (Kanton Zürich). Im Bezirk Meilen verzeichnet der Atlas acht weitere Polizeidienststellen. Auf dieser Seite finden Sie die Anschrift und die Telefonnummer sowie eine interaktive Karte. Der nächstgelegene Eintrag im Atlas ist das Vollzugszentrum Bachtel, Abteilung Meilen, etwa 490 Meter entfernt.

Lage

Lage auf der Karte

Bezirk Meilen · zehn Einträge auf der Karte

Angaben

Angaben zur Einrichtung

Art
Stadt- oder Gemeindepolizei
Träger
Stadt Meilen
Bezirk
Bezirk Meilen
Kanton
Zürich
Land
Schweiz
In der Nähe

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Fragen

Häufig gestellte Fragen

Welche Anschrift hat der Polizeiposten Gemeindepolizei Meilen?

Die Anschrift lautet: Stelzenstrasse 42, 8706 Meilen.

Welche Telefonnummer hat der Polizeiposten Gemeindepolizei Meilen?

Die hinterlegte Telefonnummer lautet 044 925 51 17. Rufnummern können sich ändern; massgeblich sind die Angaben der Einrichtung.

Wie erstatte ich eine Anzeige?

Im Notfall wählen Sie 117 (Polizei) oder 112. Eine Anzeige können Sie bei jedem Polizeiposten oder direkt bei der Staatsanwaltschaft erstatten. Den Polizeiposten Gemeindepolizei Meilen erreichen Sie unter 044 925 51 17. Die Anschrift lautet: Stelzenstrasse 42, 8706 Meilen.

In welchem Bezirk liegt der Polizeiposten Gemeindepolizei Meilen?

Der Polizeiposten Gemeindepolizei Meilen liegt im Bezirk Meilen (Kanton Zürich). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Bezirk Meilen.

Gibt es im Bezirk Meilen weitere Polizeidienststellen?

Ja. Der Atlas verzeichnet im Bezirk Meilen acht weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.

Wo liegt der Polizeiposten Gemeindepolizei Meilen auf der Karte?

Die Koordinaten lauten 47,2695° N, 8,6467° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.

Was passiert nach einer Festnahme?

Die Polizei führt eine festgenommene Person der Staatsanwaltschaft zu. Beantragt diese Untersuchungshaft, muss der Antrag spätestens 48 Stunden nach der Festnahme beim Zwangsmassnahmengericht eingehen; das Gericht entscheidet innert weiterer 48 Stunden (Art. 224 und 226 StPO).

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