Lage auf der Karte
Bezirk Meilen · zehn Einträge auf der Karte
Angaben zur Einrichtung
- Art
- Polizeiposten
- Träger
- Kantonspolizei Zürich
- Bezirk
- Bezirk Meilen
- Kanton
- Zürich
- Land
- Schweiz
Weitere Einträge: Bezirk Meilen
- Polizeiposten Gemeindepolizei KüsnachtStadt- oder Gemeindepolizei
- Polizeiposten Gemeindepolizei MeilenStadt- oder Gemeindepolizei
- Polizeiposten Gemeindepolizei Uetikon am SeeStadt- oder Gemeindepolizei
- Polizeiposten Gemeindepolizei ZollikonStadt- oder Gemeindepolizei
- Polizeiposten Gemeindepolizei ZumikonStadt- oder Gemeindepolizei
- Polizeiposten GemeindepolizeiStäfäStadt- oder Gemeindepolizei
- Polizeiposten KüsnachtPolizeiposten
- Polizeiposten StäfaPolizeiposten
- Vollzugszentrum Bachtel, Abteilung MeilenOffene Vollzugseinrichtung
Häufig gestellte Fragen
Welche Anschrift hat der Polizeiposten Meilen?
Die Anschrift lautet: Untere Bruech 147, 8706 Meilen.
Welche Telefonnummer hat der Polizeiposten Meilen?
Die hinterlegte Telefonnummer lautet 044 924 26 00. Rufnummern können sich ändern; massgeblich sind die Angaben der Einrichtung.
Wie erstatte ich eine Anzeige?
Im Notfall wählen Sie 117 (Polizei) oder 112. Eine Anzeige können Sie bei jedem Polizeiposten oder direkt bei der Staatsanwaltschaft erstatten. Den Polizeiposten Meilen erreichen Sie unter 044 924 26 00. Die Anschrift lautet: Untere Bruech 147, 8706 Meilen.
In welchem Bezirk liegt der Polizeiposten Meilen?
Der Polizeiposten Meilen liegt im Bezirk Meilen (Kanton Zürich). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Bezirk Meilen.
Gibt es im Bezirk Meilen weitere Polizeidienststellen?
Ja. Der Atlas verzeichnet im Bezirk Meilen acht weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.
Wo liegt der Polizeiposten Meilen auf der Karte?
Die Koordinaten lauten 47,2676° N, 8,6530° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.
Was passiert nach einer Festnahme?
Die Polizei führt eine festgenommene Person der Staatsanwaltschaft zu. Beantragt diese Untersuchungshaft, muss der Antrag spätestens 48 Stunden nach der Festnahme beim Zwangsmassnahmengericht eingehen; das Gericht entscheidet innert weiterer 48 Stunden (Art. 224 und 226 StPO).