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Justizvollzugsanstalten, Haftorte und Polizeidienststellen in 223 Ländern, geordnet nach Land, Region und Kreis.

Polizeiposten · Bezirk Meilen, Zürich, Schweiz

Polizeiposten Meilen

Der Polizeiposten Meilen liegt im Bezirk Meilen (Kanton Zürich). Im Bezirk Meilen verzeichnet der Atlas acht weitere Polizeidienststellen. Auf dieser Seite finden Sie die Anschrift und die Telefonnummer sowie eine interaktive Karte. Auf demselben Gelände liegt das Vollzugszentrum Bachtel, Abteilung Meilen.

Lage

Lage auf der Karte

Bezirk Meilen · zehn Einträge auf der Karte

Angaben

Angaben zur Einrichtung

Art
Polizeiposten
Träger
Kantonspolizei Zürich
Bezirk
Bezirk Meilen
Kanton
Zürich
Land
Schweiz
In der Nähe

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Alle Einträge: Bezirk Meilen

Fragen

Häufig gestellte Fragen

Welche Anschrift hat der Polizeiposten Meilen?

Die Anschrift lautet: Untere Bruech 147, 8706 Meilen.

Welche Telefonnummer hat der Polizeiposten Meilen?

Die hinterlegte Telefonnummer lautet 044 924 26 00. Rufnummern können sich ändern; massgeblich sind die Angaben der Einrichtung.

Wie erstatte ich eine Anzeige?

Im Notfall wählen Sie 117 (Polizei) oder 112. Eine Anzeige können Sie bei jedem Polizeiposten oder direkt bei der Staatsanwaltschaft erstatten. Den Polizeiposten Meilen erreichen Sie unter 044 924 26 00. Die Anschrift lautet: Untere Bruech 147, 8706 Meilen.

In welchem Bezirk liegt der Polizeiposten Meilen?

Der Polizeiposten Meilen liegt im Bezirk Meilen (Kanton Zürich). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Bezirk Meilen.

Gibt es im Bezirk Meilen weitere Polizeidienststellen?

Ja. Der Atlas verzeichnet im Bezirk Meilen acht weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.

Wo liegt der Polizeiposten Meilen auf der Karte?

Die Koordinaten lauten 47,2676° N, 8,6530° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.

Was passiert nach einer Festnahme?

Die Polizei führt eine festgenommene Person der Staatsanwaltschaft zu. Beantragt diese Untersuchungshaft, muss der Antrag spätestens 48 Stunden nach der Festnahme beim Zwangsmassnahmengericht eingehen; das Gericht entscheidet innert weiterer 48 Stunden (Art. 224 und 226 StPO).

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