Lage auf der Karte
Magdeburg · zwölf Einträge auf der Karte
Angaben zur Einrichtung
- Art
- Dienststelle der Landespolizei
- Kreis
- Magdeburg
- Bundesland
- Sachsen-Anhalt
- Land
- Deutschland
Weitere Einträge: Magdeburg
- Bundespolizei Wache MagdeburgDienststelle der Bundespolizei
- Bundespolizeiinspektion MagdeburgDienststelle der Bundespolizei
- Landesbereitschaftspolizei Sachsen-AnhaltDienststelle der Landespolizei
- Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt (Neue Neustadt)Dienststelle der Landespolizei
- Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt (Stadtfeld Ost)Dienststelle der Landespolizei
- Polizeihubschrauberstaffel Land Sachsen-AnhaltDienststelle der Landespolizei
- Polizeiinspektion MagdeburgDienststelle der Landespolizei
- Polizeirevier MagdeburgDienststelle der Landespolizei
- Polizeirevier Magdeburg - RevierkriminaldienstDienststelle der Landespolizei
- Zentrale BußgeldstelleDienststelle der Landespolizei
- Zentraler KriminaldienstDienststelle der Landespolizei
Häufig gestellte Fragen
Welche Anschrift hat die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt?
Die Anschrift lautet: August-Bebel-Damm 19, 39126 Magdeburg.
Wie erstatte ich eine Anzeige?
Im Notfall wählen Sie 110. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache der Landespolizei erstatten. Die Anschrift lautet: August-Bebel-Damm 19, 39126 Magdeburg.
In welchem Kreis liegt die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt?
Die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt liegt in Magdeburg (Sachsen-Anhalt). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Magdeburg.
Gibt es in Magdeburg weitere Polizeidienststellen?
Ja. Der Atlas verzeichnet in Magdeburg 11 weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.
Wo liegt die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt auf der Karte?
Die Koordinaten lauten 52,1911° N, 11,6706° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.
Was passiert nach einer Festnahme?
Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Ordnet das Gericht Untersuchungshaft an, kommt die Person in eine Justizvollzugsanstalt.