Weltweite Abdeckung

160.116

Justizvollzugsanstalten, Haftorte und Polizeidienststellen in 223 Ländern, geordnet nach Land, Region und Kreis.

Dienststelle der Landespolizei · Magdeburg, Sachsen-Anhalt, Deutschland

Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt

Die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt liegt in Magdeburg (Sachsen-Anhalt). In Magdeburg verzeichnet der Atlas 11 weitere Polizeidienststellen. Auf dieser Seite finden Sie die Anschrift sowie eine interaktive Karte. Der nächstgelegene Eintrag im Atlas ist das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt (Neue Neustadt), etwa 4,0 km entfernt.

Lage

Lage auf der Karte

Magdeburg · zwölf Einträge auf der Karte

Angaben

Angaben zur Einrichtung

Art
Dienststelle der Landespolizei
Kreis
Magdeburg
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Land
Deutschland
In der Nähe

Weitere Einträge: Magdeburg

Alle Einträge: Magdeburg

Fragen

Häufig gestellte Fragen

Welche Anschrift hat die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt?

Die Anschrift lautet: August-Bebel-Damm 19, 39126 Magdeburg.

Wie erstatte ich eine Anzeige?

Im Notfall wählen Sie 110. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache der Landespolizei erstatten. Die Anschrift lautet: August-Bebel-Damm 19, 39126 Magdeburg.

In welchem Kreis liegt die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt?

Die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt liegt in Magdeburg (Sachsen-Anhalt). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Magdeburg.

Gibt es in Magdeburg weitere Polizeidienststellen?

Ja. Der Atlas verzeichnet in Magdeburg 11 weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.

Wo liegt die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt auf der Karte?

Die Koordinaten lauten 52,1911° N, 11,6706° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.

Was passiert nach einer Festnahme?

Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Ordnet das Gericht Untersuchungshaft an, kommt die Person in eine Justizvollzugsanstalt.

Suche

Esc

↑ ↓ navigieren↵ öffnenEsc schließen