Lage auf der Karte
Magdeburg · zwölf Einträge auf der Karte
Angaben zur Einrichtung
- Art
- Dienststelle der Landespolizei
- Kreis
- Magdeburg
- Bundesland
- Sachsen-Anhalt
- Land
- Deutschland
Weitere Einträge: Magdeburg
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- Landesbereitschaftspolizei Sachsen-AnhaltDienststelle der Landespolizei
- Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt (Neue Neustadt)Dienststelle der Landespolizei
- Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt (Stadtfeld Ost)Dienststelle der Landespolizei
- Polizeihubschrauberstaffel Land Sachsen-AnhaltDienststelle der Landespolizei
- Polizeiinspektion MagdeburgDienststelle der Landespolizei
- Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-AnhaltDienststelle der Landespolizei
- Polizeirevier MagdeburgDienststelle der Landespolizei
- Polizeirevier Magdeburg - RevierkriminaldienstDienststelle der Landespolizei
- Zentrale BußgeldstelleDienststelle der Landespolizei
Häufig gestellte Fragen
Wo befindet sich der Zentraler Kriminaldienst?
Die Anschrift lautet: Nachtweide 82, 39124 Magdeburg.
Wie erreiche ich den Zentraler Kriminaldienst telefonisch?
Die hinterlegte Telefonnummer lautet 0391 5465323. Rufnummern können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben der Einrichtung.
Wie erstatte ich eine Anzeige?
Im Notfall wählen Sie 110. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache der Landespolizei erstatten. Den Zentraler Kriminaldienst erreichen Sie unter 0391 5465323. Die Anschrift lautet: Nachtweide 82, 39124 Magdeburg.
In welchem Kreis liegt der Zentraler Kriminaldienst?
Der Zentraler Kriminaldienst liegt in Magdeburg (Sachsen-Anhalt). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Magdeburg.
Gibt es in Magdeburg weitere Polizeidienststellen?
Ja. Der Atlas verzeichnet in Magdeburg 11 weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.
Wo liegt der Zentraler Kriminaldienst auf der Karte?
Die Koordinaten lauten 52,1574° N, 11,6448° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.
Was passiert nach einer Festnahme?
Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Ordnet das Gericht Untersuchungshaft an, kommt die Person in eine Justizvollzugsanstalt.