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Justizvollzugsanstalten, Haftorte und Polizeidienststellen in 223 Ländern, geordnet nach Land, Region und Kreis.

Dienststelle der Landespolizei · Kreis Plön, Schleswig-Holstein, Deutschland

Polizeistation Heikendorf

Die Polizeistation Heikendorf liegt im Kreis Plön (Schleswig-Holstein). Im Kreis Plön verzeichnet der Atlas 8 weitere Polizeidienststellen. Auf dieser Seite finden Sie die Anschrift und die Telefonnummer sowie eine interaktive Karte. Der nächstgelegene Eintrag im Atlas ist die Polizeistation Schönkirchen, etwa 4,2 km entfernt.

Lage

Lage auf der Karte

Kreis Plön · neun Einträge auf der Karte

Angaben

Angaben zur Einrichtung

Art
Dienststelle der Landespolizei
Kreis
Kreis Plön
Bundesland
Schleswig-Holstein
Land
Deutschland
In der Nähe

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Alle Einträge: Kreis Plön

Fragen

Häufig gestellte Fragen

Welche Anschrift hat die Polizeistation Heikendorf?

Die Anschrift lautet: Grasweg 2, 24226 Heikendorf (Kreis Plön, Schleswig-Holstein).

Welche Telefonnummer hat die Polizeistation Heikendorf?

Die hinterlegte Telefonnummer lautet 0431 5601320. Rufnummern können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben der Einrichtung.

Wie erstatte ich eine Anzeige?

Im Notfall wählen Sie 110. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache der Landespolizei erstatten. Die Polizeistation Heikendorf erreichen Sie unter 0431 5601320. Die Anschrift lautet: Grasweg 2, 24226 Heikendorf.

In welchem Kreis liegt die Polizeistation Heikendorf?

Die Polizeistation Heikendorf liegt im Kreis Plön (Schleswig-Holstein). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Kreis Plön.

Gibt es im Kreis Plön weitere Polizeidienststellen?

Ja. Der Atlas verzeichnet im Kreis Plön 8 weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.

Wo liegt die Polizeistation Heikendorf auf der Karte?

Die Koordinaten lauten 54,3725° N, 10,2132° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.

Was passiert nach einer Festnahme?

Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Ordnet das Gericht Untersuchungshaft an, kommt die Person in eine Justizvollzugsanstalt.

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