Lage auf der Karte
Kreis Plön · neun Einträge auf der Karte
Angaben zur Einrichtung
- Art
- Dienststelle der Landespolizei
- Kreis
- Kreis Plön
- Bundesland
- Schleswig-Holstein
- Land
- Deutschland
Weitere Einträge: Kreis Plön
- Polizei Dienststelle – AschebergDienststelle der Landespolizei
- Polizei-Bezirksrevier PlönDienststelle der Landespolizei
- Polizei-Zentralstation SchönbergDienststelle der Landespolizei
- Polizeistation LütjenburgDienststelle der Landespolizei
- Polizeistation PreetzDienststelle der Landespolizei
- Polizeistation SchwentinentalDienststelle der Landespolizei
- Polizeistation SchönkirchenDienststelle der Landespolizei
- Polizeistation WankendorfDienststelle der Landespolizei
Häufig gestellte Fragen
Welche Anschrift hat die Polizeistation Heikendorf?
Die Anschrift lautet: Grasweg 2, 24226 Heikendorf (Kreis Plön, Schleswig-Holstein).
Welche Telefonnummer hat die Polizeistation Heikendorf?
Die hinterlegte Telefonnummer lautet 0431 5601320. Rufnummern können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben der Einrichtung.
Wie erstatte ich eine Anzeige?
Im Notfall wählen Sie 110. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache der Landespolizei erstatten. Die Polizeistation Heikendorf erreichen Sie unter 0431 5601320. Die Anschrift lautet: Grasweg 2, 24226 Heikendorf.
In welchem Kreis liegt die Polizeistation Heikendorf?
Die Polizeistation Heikendorf liegt im Kreis Plön (Schleswig-Holstein). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Kreis Plön.
Gibt es im Kreis Plön weitere Polizeidienststellen?
Ja. Der Atlas verzeichnet im Kreis Plön 8 weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.
Wo liegt die Polizeistation Heikendorf auf der Karte?
Die Koordinaten lauten 54,3725° N, 10,2132° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.
Was passiert nach einer Festnahme?
Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Ordnet das Gericht Untersuchungshaft an, kommt die Person in eine Justizvollzugsanstalt.