Lage auf der Karte
Kreis Plön · neun Einträge auf der Karte
Angaben zur Einrichtung
- Art
- Dienststelle der Landespolizei
- Kreis
- Kreis Plön
- Bundesland
- Schleswig-Holstein
- Land
- Deutschland
Weitere Einträge: Kreis Plön
- Polizei Dienststelle – AschebergDienststelle der Landespolizei
- Polizei-Bezirksrevier PlönDienststelle der Landespolizei
- Polizei-Zentralstation SchönbergDienststelle der Landespolizei
- Polizeistation HeikendorfDienststelle der Landespolizei
- Polizeistation LütjenburgDienststelle der Landespolizei
- Polizeistation PreetzDienststelle der Landespolizei
- Polizeistation SchönkirchenDienststelle der Landespolizei
- Polizeistation WankendorfDienststelle der Landespolizei
Häufig gestellte Fragen
Wo befindet sich die Polizeistation Schwentinental?
Die Anschrift lautet: Lise-Meitner-Straße 12, 24223 Schwentinental (Kreis Plön, Schleswig-Holstein).
Wie erreiche ich die Polizeistation Schwentinental telefonisch?
Die hinterlegte Telefonnummer lautet 04307 82360. Rufnummern können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben der Einrichtung.
Wie erstatte ich eine Anzeige?
Im Notfall wählen Sie 110. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder online über die Onlinewache der Landespolizei erstatten. Die Polizeistation Schwentinental erreichen Sie unter 04307 82360. Die Anschrift lautet: Lise-Meitner-Straße 12, 24223 Schwentinental.
In welchem Kreis liegt die Polizeistation Schwentinental?
Die Polizeistation Schwentinental liegt im Kreis Plön (Schleswig-Holstein). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Kreis Plön.
Gibt es im Kreis Plön weitere Polizeidienststellen?
Ja. Der Atlas verzeichnet im Kreis Plön 8 weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.
Wo liegt die Polizeistation Schwentinental auf der Karte?
Die Koordinaten lauten 54,2912° N, 10,2282° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.
Was passiert nach einer Festnahme?
Wer vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Ordnet das Gericht Untersuchungshaft an, kommt die Person in eine Justizvollzugsanstalt.