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Polizeiposten · Bezirk Hinwil, Zürich, Schweiz

Polizeiposten Verkehrsstützpunkt Hinwil

Der Polizeiposten Verkehrsstützpunkt Hinwil befindet sich im Bezirk Hinwil (Kanton Zürich). Im Bezirk Hinwil verzeichnet der Atlas acht weitere Polizeidienststellen. Auf dieser Seite finden Sie die Anschrift und die Telefonnummer sowie eine interaktive Karte. Der nächstgelegene Eintrag im Atlas ist der Polizeiposten Hinwil, etwa 1,8 km entfernt.

Lage

Lage auf der Karte

Bezirk Hinwil · zehn Einträge auf der Karte

Angaben

Angaben zur Einrichtung

Art
Polizeiposten
Träger
Kantonspolizei Zürich
Bezirk
Bezirk Hinwil
Kanton
Zürich
Land
Schweiz
In der Nähe

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Alle Einträge: Bezirk Hinwil

Fragen

Häufig gestellte Fragen

Wo befindet sich der Polizeiposten Verkehrsstützpunkt Hinwil?

Die Anschrift lautet: Affeltrangerstrasse 6, 8340 Hinwil.

Wie erreiche ich den Polizeiposten Verkehrsstützpunkt Hinwil telefonisch?

Die hinterlegte Telefonnummer lautet 044 938 30 10. Rufnummern können sich ändern; massgeblich sind die Angaben der Einrichtung.

Wie erstatte ich eine Anzeige?

Im Notfall wählen Sie 117 (Polizei) oder 112. Eine Anzeige können Sie bei jedem Polizeiposten oder direkt bei der Staatsanwaltschaft erstatten. Den Polizeiposten Verkehrsstützpunkt Hinwil erreichen Sie unter 044 938 30 10. Die Anschrift lautet: Affeltrangerstrasse 6, 8340 Hinwil.

In welchem Bezirk liegt der Polizeiposten Verkehrsstützpunkt Hinwil?

Der Polizeiposten Verkehrsstützpunkt Hinwil liegt im Bezirk Hinwil (Kanton Zürich). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Bezirk Hinwil.

Gibt es im Bezirk Hinwil weitere Polizeidienststellen?

Ja. Der Atlas verzeichnet im Bezirk Hinwil acht weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.

Wo liegt der Polizeiposten Verkehrsstützpunkt Hinwil auf der Karte?

Die Koordinaten lauten 47,2896° N, 8,8196° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.

Was passiert nach einer Festnahme?

Die Polizei führt eine festgenommene Person der Staatsanwaltschaft zu. Beantragt diese Untersuchungshaft, muss der Antrag spätestens 48 Stunden nach der Festnahme beim Zwangsmassnahmengericht eingehen; das Gericht entscheidet innert weiterer 48 Stunden (Art. 224 und 226 StPO).

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