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Justizvollzugsanstalten, Haftorte und Polizeidienststellen in 223 Ländern, geordnet nach Land, Region und Kreis.

Polizeiposten · Bezirk Hinwil, Zürich, Schweiz

Polizeiposten Wald

Der Polizeiposten Wald liegt in Wald ZH im Bezirk Hinwil (Kanton Zürich). Im Bezirk Hinwil verzeichnet der Atlas acht weitere Polizeidienststellen. Auf dieser Seite finden Sie die Anschrift und die Telefonnummer sowie eine interaktive Karte. Der nächstgelegene Eintrag im Atlas ist der Polizeiposten Wald ZH, etwa 440 Meter entfernt.

Lage

Lage auf der Karte

Bezirk Hinwil · zehn Einträge auf der Karte

Angaben

Angaben zur Einrichtung

Art
Polizeiposten
Träger
Kantonspolizei Zürich
Bezirk
Bezirk Hinwil
Kanton
Zürich
Land
Schweiz
In der Nähe

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Alle Einträge: Bezirk Hinwil

Fragen

Häufig gestellte Fragen

Welche Anschrift hat der Polizeiposten Wald?

Die Anschrift lautet: Bachtelstrasse 31, 8636 Wald ZH (Bezirk Hinwil, Kanton Zürich).

Welche Telefonnummer hat der Polizeiposten Wald?

Die hinterlegte Telefonnummer lautet 055 256 70 80. Rufnummern können sich ändern; massgeblich sind die Angaben der Einrichtung.

Wie erstatte ich eine Anzeige?

Im Notfall wählen Sie 117 (Polizei) oder 112. Eine Anzeige können Sie bei jedem Polizeiposten oder direkt bei der Staatsanwaltschaft erstatten. Den Polizeiposten Wald erreichen Sie unter 055 256 70 80. Die Anschrift lautet: Bachtelstrasse 31, 8636 Wald ZH.

In welchem Bezirk liegt der Polizeiposten Wald?

Der Polizeiposten Wald liegt in Wald ZH im Bezirk Hinwil (Kanton Zürich). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Bezirk Hinwil.

Gibt es im Bezirk Hinwil weitere Polizeidienststellen?

Ja. Der Atlas verzeichnet im Bezirk Hinwil acht weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.

Wo liegt der Polizeiposten Wald auf der Karte?

Die Koordinaten lauten 47,2766° N, 8,9129° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.

Was passiert nach einer Festnahme?

Die Polizei führt eine festgenommene Person der Staatsanwaltschaft zu. Beantragt diese Untersuchungshaft, muss der Antrag spätestens 48 Stunden nach der Festnahme beim Zwangsmassnahmengericht eingehen; das Gericht entscheidet innert weiterer 48 Stunden (Art. 224 und 226 StPO).

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