Lage auf der Karte
Bezirk Hinwil · zehn Einträge auf der Karte
Angaben zur Einrichtung
- Art
- Polizeiposten
- Träger
- Kantonspolizei Zürich
- Bezirk
- Bezirk Hinwil
- Kanton
- Zürich
- Land
- Schweiz
Weitere Einträge: Bezirk Hinwil
- Polizeiposten Gemeindepolizei RütiStadt- oder Gemeindepolizei
- Polizeiposten GossauPolizeiposten
- Polizeiposten HinwilPolizeiposten
- Polizeiposten RütiPolizeiposten
- Polizeiposten Stadtpolizei WetzikonStadt- oder Gemeindepolizei
- Polizeiposten Verkehrsstützpunkt HinwilPolizeiposten
- Polizeiposten WaldPolizeiposten
- Polizeiposten Wald ZHPolizeiposten
- Vollzugszentrum BachtelOffene Vollzugseinrichtung
Häufig gestellte Fragen
Welche Anschrift hat der Polizeiposten Wetzikon (Kantonspolizei)?
Die Anschrift lautet: Bahnhofstrasse 196, 8620 Wetzikon (Bezirk Hinwil, Kanton Zürich).
Welche Telefonnummer hat der Polizeiposten Wetzikon (Kantonspolizei)?
Die hinterlegte Telefonnummer lautet 043 488 20 40. Rufnummern können sich ändern; massgeblich sind die Angaben der Einrichtung.
Wie erstatte ich eine Anzeige?
Im Notfall wählen Sie 117 (Polizei) oder 112. Eine Anzeige können Sie bei jedem Polizeiposten oder direkt bei der Staatsanwaltschaft erstatten. Den Polizeiposten Wetzikon (Kantonspolizei) erreichen Sie unter 043 488 20 40. Die Anschrift lautet: Bahnhofstrasse 196, 8620 Wetzikon.
In welchem Bezirk liegt der Polizeiposten Wetzikon (Kantonspolizei)?
Der Polizeiposten Wetzikon (Kantonspolizei) liegt im Bezirk Hinwil (Kanton Zürich). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Bezirk Hinwil.
Gibt es im Bezirk Hinwil weitere Polizeidienststellen?
Ja. Der Atlas verzeichnet im Bezirk Hinwil acht weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.
Wo liegt der Polizeiposten Wetzikon (Kantonspolizei) auf der Karte?
Die Koordinaten lauten 47,3273° N, 8,8019° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.
Was passiert nach einer Festnahme?
Die Polizei führt eine festgenommene Person der Staatsanwaltschaft zu. Beantragt diese Untersuchungshaft, muss der Antrag spätestens 48 Stunden nach der Festnahme beim Zwangsmassnahmengericht eingehen; das Gericht entscheidet innert weiterer 48 Stunden (Art. 224 und 226 StPO).