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Justizvollzugsanstalten, Haftorte und Polizeidienststellen in 223 Ländern, geordnet nach Land, Region und Kreis.

Dienststelle der Bundespolizei · Bezirk Bludenz, Vorarlberg, Österreich

Polizei Sonntag

Die Polizei Sonntag liegt im Bezirk Bludenz (Vorarlberg). Im Bezirk Bludenz verzeichnet der Atlas zehn weitere Polizeidienststellen. Auf dieser Seite finden Sie die Anschrift und die Telefonnummer sowie eine interaktive Karte. Der nächstgelegene Eintrag im Atlas ist das Polizeianhaltezentrum Bludenz, etwa 11 km entfernt.

Lage

Lage auf der Karte

Bezirk Bludenz · zwölf Einträge auf der Karte

Angaben

Angaben zur Einrichtung

Art
Dienststelle der Bundespolizei
Träger
Polizei Sonntag
Bezirk
Bezirk Bludenz
Bundesland
Vorarlberg
Land
Österreich
In der Nähe

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Alle Einträge: Bezirk Bludenz

Fragen

Häufig gestellte Fragen

Welche Anschrift hat die Polizei Sonntag?

Die Anschrift lautet: Boden 57, 6731 Sonntag (Bezirk Bludenz, Vorarlberg).

Welche Telefonnummer hat die Polizei Sonntag?

Die hinterlegte Telefonnummer lautet 04359 1338108. Rufnummern können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben der Einrichtung.

Wie erstatte ich eine Anzeige?

Im Notfall wählen Sie 133 oder den Euro-Notruf 112. Eine Anzeige können Sie bei jeder Polizeiinspektion oder bei der Staatsanwaltschaft erstatten; für bestimmte Delikte ist auch eine Online-Anzeige beim Bundesministerium für Inneres möglich. Die Polizei Sonntag erreichen Sie unter 04359 1338108. Die Anschrift lautet: Boden 57, 6731 Sonntag.

In welchem Bezirk liegt die Polizei Sonntag?

Die Polizei Sonntag liegt im Bezirk Bludenz (Vorarlberg). Alle Einträge dort finden Sie auf der Seite Bezirk Bludenz.

Gibt es im Bezirk Bludenz weitere Polizeidienststellen?

Ja. Der Atlas verzeichnet im Bezirk Bludenz zehn weitere Polizeidienststellen; die Links stehen weiter unten auf dieser Seite.

Wo liegt die Polizei Sonntag auf der Karte?

Die Koordinaten lauten 47,2395° N, 9,9029° O. Karte und Routenlink auf dieser Seite führen zum genauen Standort.

Was passiert nach einer Festnahme?

Die Kriminalpolizei muss eine festgenommene Person ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen 48 Stunden, in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts einliefern; dort entscheidet das Gericht über die Untersuchungshaft.

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